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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Endverbraucher

I. Allgemeines

1. Für unsere Angebote und Kaufverträge mit uns über Warenlieferungen und sonstige Leistungen gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

2. Mündliche oder telefonische Bestellungen bedürfen generell unserer schriftlichen Bestätigung; ein Kaufvertrag wird in diesen Fällen durch uns nur unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass der Besteller unsere mit der Auftragsbestätigung zu übermittelnden Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Nichtwiderspruch genehmigt; ein etwaiger Widerspruch ist spätestens bis zur Auslieferung der Ware zu erklären.

3. Der Käufer ist ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht berechtigt, seine Rechte aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen auf Dritte zu übertragen.

II. Auftragsbestätigung

1. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2. Sämtliche Aufträge, ob sie unmittelbar oder über die Außendienst-Mitarbeiter erteilt worden sind, werden erst rechtswirksam, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind. Desgleichen gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

            Sollte die Auftragsbestätigung nicht mit dem Auftrag übereinstimmen, so ist der Käufer verpflichtet, binnen einer Woche nach Ausstellung des Bestätigungsschreibens schriftlich zu widersprechen.

            Falls der Käufer die Änderung oder Annullierung eines Auftrages wünschen sollte, bedarf es zur Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung.

3. Mündliche technische Auskünfte sind unverbindlich; sie werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden durch uns schriftlich bestätigt.

4. Bestellt der Privatkunde die Ware auf elektronischem Weg, wird der Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigt. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar; sie kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

            Der Vertragstext wird von uns gespeichert und dem Kunden nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.

III. Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

1. Fernabsatzvertrag mit Widerrufsklausel

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail), oder, wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird, auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gem. Art. 246 § 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gem. § 312 g Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m.  Art. 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.

Der Widerruf ist zu richten an die Firma Holz-Speckmann GmbH & Co. KG, Weststraße 15, 33790 Halle (Westf.).

Widerrufsfolgen:

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben.

Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren bzw. herausgeben, müssen Sie insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

2. Fernabsatzvertrag mit Rückgabeklausel

Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (z. B. als Brief, Fax, E-Mail), jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gem. Art. 246 § 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB. Nur bei nichtpaketversandfähiger Ware (z. B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an:

Firma Holz-Speckmann GmbH & Co. KG, Weststraße 15, 33790 Halle (Westf.).

Bei Rücknahmeverlangen wird die Ware bei Ihnen abgeholt.

Rückgabefolgen:

Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Sache und für Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile), die nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand herausgegeben werden können, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.

Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens, für uns mit dem Empfang.

IV. Datenspeicherung

Die Vertragsdaten (z. B. Name, Vorname, Geburtsdatum, Straße/Hausnummer, PLZ/Ort) werden genutzt, um eine Bonitätsprüfung zu veranlassen. Dieser Hinweis erfolgt entsprechend den Vorschriften des § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

V. Lieferung, Verzug, Unmöglichkeit

1. Ist Anlieferung durch uns vereinbart, erfolgt diese zu ebener Erde ohne Abladeverpflichtung für uns, soweit eine einwandfreie Zufahrt möglich ist.

2. Bei Verzögerung durch Eintritt höherer Gewalt und bei allen unvorhergesehenen, nach Vertragsschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der durch solche Ereignisse bedingten Behinderung, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit.

3. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist, die wenigstens 2 Wochen betragen muss, zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt. Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

4. Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht

seine Erfüllungsgehilfen sind. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehenden Ansprüche an den Käufer abzutreten.

VI. Untersuchungspflichten, Gewährleistung

1. Ein offensichtlicher Mangel ist uns innerhalb einer Ausschlussfrist von 4 Wochen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Nachweis der rechtzeitigen Absendung. Erfolgt die schriftliche Anzeige nicht fristgemäß, trägt der Käufer andernfalls das Risiko, unter dem Gesichtspunkt einer Schadensminderungspflicht nicht den vollen Schaden ersetzt zu bekommen. Unterlässt der Käufer jegliche Unterrichtung innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Empfang der Ware, erlöschen die Gewährleistungsrechte, es sei denn, der Verkäufer ist arglistig. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Käufer. Wurde der Käufer durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Käufer die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.

            Bei nicht offensichtlichen Mängeln gilt die gesetzliche Regelung mit der Maßgabe, dass Mängelrügen nur wirksam sind, wenn sie bei uns schriftlich angezeigt werden.

2. Die Erörterung von Mängelrügen im Rahmen einer kulanzweisen Regelung nimmt uns nicht das Recht, uns darauf zu berufen, dass sie nicht formgerecht oder verspätet erfolgt sind.

3. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursachen.

4. Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangel-freien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an der Ware als Sicherung für unsere Saldo- Forderung. Bei der Hereinnahme von Schecks oder Wechseln erlischt der Eigentumsvorbehalt an allen vom Verkäufer gelieferten Waren erst mit Einlösung des letzten Schecks oder Wechsels durch den Käufer.

2. Die Vorbehaltsware ist durch den Käufer für den Verkäufer unentgeltlich zu verwahren, von seiner übrigen Ware getrennt zu lagern, auf seine Kosten für uns gegen Feuer zu versichern und auf Verlangen des Verkäufers besonders zu kennzeichnen.

3. Die Be- oder Verarbeitung durch den Käufer zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt unter Aus-schluss des Eigentumserwerbs des Käufers gemäß § 950 BGB im Auftrag des Verkäufers. Der Verkäufer bleibt Eigentümer der so entstandenen neuen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung seiner Ansprüche gemäß Abs. 1 dient. Der Käufer erwirbt in einem solchen Fall ein Anwartschaftrecht an der entstandenen neuen Sache. Der vollständige Eigentumserwerb erfolgt durch die aufschiebende Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung.

            Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit dem Verkäufer nicht gehörender Ware durch den Käufer wird der Verkäufer Miteigentümer an der neuen Sache im Bruchteilsverhältnis des Rechnungswertes seiner Ware einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer zu der fremden Ware mit der Maßgabe, dass sein Miteigentum an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltseigentum im Sinne dieser Bestimmungen ist.

4. Dem Käufer ist die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware des Verkäufers im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass er mit Dritten ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer VII. 1 bis 3 vereinbart; zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

5. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware des Verkäufers, allein oder zusammen mit diesem nicht gehörenden Waren, tritt der Käufer schon jetzt bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Zahlungsansprüche die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der von der Weiterveräußerung erfassten Vorbehaltsware des Verkäufers einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer zur Sicherung der Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab; steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so bezieht sich die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Betrag, der dem den Verkäufer gemäß Ziffer VII. 3 Abs. 2 zustehenden Anteil entspricht. Der Verkäufer nimmt die Abtretung der Forderung des Käufers aus einer Weiterveräußerung seiner Vorbehaltsware gemäß den vorstehenden Bestimmungen hiermit an.

6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein ihm gehörendes Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung dieses Grundstücks entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der vom Verkäufer gelieferten Vorbehaltsware einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer zur Sicherung unserer Kaufpreisforderung an diesen ab. Das gleiche gilt bei grundstücksgleichen Rechten des Käufers. Der Verkäufer nimmt auch diese Abtretung hiermit an.

7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer zur Einziehung der ihm gemäß Ziffer VII. 5. und 6. abgetretenen Forderungen; solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird der Verkäufer die Abtretung dieser Forderungen nicht offenlegen. Der Käufer ist jedoch auf Verlangen des Verkäufers jederzeit verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Verkäufers gegenüber Dritten erforderlich sind.

8. Die Ermächtigung des Käufers zur Be- und Verarbeitung sowie zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (Ziffer VII. 4) sowie die Ermächtigung zum Einzug der an den Verkäufer abgetretenen Forderung (Ziffer VII. 7) erlöschen in jedem Falle bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Käufer bei einem außergerichtlichen Vergleichsverfahren, bei Zahlungseinstellung durch ihn sowie den Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens sowie bei der Hergabe ungedeckter Schecks oder Wechsel. Der Verkäufer ist außerdem berechtigt, diese Ermächtigungen bei wesentlicher Vermögensverschlechterung des Käufers aus sonstigen Gründen, bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Käufers, bei dessen Zahlungsverzug sowie der Hergabe nicht diskontfähiger Wechsel zu widerrufen.

9. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in an den Verkäufer abgetretene Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen, insbesondere Pfandprotokolle und Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, zu unterrichten. Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers.

10. Verletzt der Käufer seine Pflicht zur pfleglichen Behandlung, Lagerung, Einlagerung oder sonstige

    Sorgfaltspflichten, sowie bei verschuldetem Verzug mit wenigstens zwei Teilzahlungen, hat der Verkäufer das Recht, die unter Vorbehalt gelieferte Sache vom Käufer herauszuverlangen. Falls der Verkäufer von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen, sofern der Kaufpreis nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zurücknahme der Vorbehaltsware vollständig gezahlt wird. Bei freihändiger Veräußerung wird der erzielte Erlös – höchstens jedoch der Rechnungspreis –

dem Käufer gutgeschrieben. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere auf entgangenen Gewinn, bleiben dem Verkäufer vorbehalten.

VIII. Anwendbares Recht

    Es gilt ausschließlich materielles deutsches Recht, insbesondere das BGB und das HGB; die Anwendung des UN-Kaufrechtes (CISG) ist ausgeschlossen.

IX. Schlussbestimmungen

    Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.


letzte Aktualisierung: 03/2012